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Arbeitsgruppe Graffiti

Infos für Writer

Was kommt auf Euch zu, wenn Ihr Mauern, Wände, Hausfassaden, Busse, Züge u.a. besprayt?

Macht es einen Unterschied, ob Ihr Euer "Werk" als Kunstwerk seht oder ist das völlig egal?

Ja, es ist völlig egal.

Wer illegal sprayt, malt oder scratcht, begeht in fast allen Fällen eine Sachbeschädigung (§ 303 / 304 Strafgesetzbuch).

Wer zum Sprayen fremdes Gelände betritt, begeht einen Hausfriedensbruch (§ 123 Strafgesetzbuch).

Erwischt, was jetzt?

Wer beim illegalen Sprayen oder Scratchen erwischt oder im Nachhinein ermittelt wird, muss mit einer Reihe von polizeilichen Maßnahmen rechnen. Und auch derjenige, der vielleicht nur "Schmiere" gestanden und selbst nicht gesprayt hat, macht sich strafbar.

Die Polizei führt  folgende Maßnahmen gegen einen Tatverdächtigen durch:

Identitätsfeststellung, Vorläufige Festnahme, Durchsuchung der Person und der Wohnung, Beschlagnahme von Beweismitteln, Beschlagnahme von Einziehungsgegenständen, Vernehmung, Erkennungsdienstliche Behandlung

Ziel der polizeilichen Maßnahmen ist jedoch nicht nur die Bestrafung des Täters, es wird auch in jedem Einzelfall geprüft, ob es Möglichkeiten gibt, die Strafe abzuwenden oder zu mildern = Täter-Opfer-Ausgleich/Schadenswiedergutmachung.

Schwerwiegender als die strafrechtlichen Folgen sind für die Täter oftmals die zivilrechtlichen Forderungen der Geschädigten.

Die Sachbeschädigung im Sinne des Strafgesetzbuches läst eine Schadensersatzpflicht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aus.

Dies wird von den Tätern oft verdrängt.

Jeder ermittelte Sprayer haftet für den angerichteten Gesamtschaden.

Konkret bedeutet dies, dass der Geschädigte einer Sprayaktion die Kosten für die Beseitigung beim Verursacher wieder einfordern kann.

Die Gültigkeit einer derartigen Ersatzforderung (Schuldtitel) beträgt 30 Jahre. Die meist jugendlichen Täter belasten sich damit auf Jahre hinaus mit Zahlungsverpflichtungen, die leicht mehrere tausend Euro betragen können.