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Vereinssatzung

vom 14.10.1998 einschl. Änderung vom 19.01.1999

§ 1
Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der Präventionsarbeit in Hildesheim". Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim eingetragen werden. Nach der Ein­tragung lautet die Bezeichnung "Verein zur Förderung der Präventionsarbeit in Hildesheim e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hildesheim. Der Gerichtsstand ist Hildesheim.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2
Zweckbestimmung

Aufgaben des Vereins sind:

1. Förderung der Präventionsarbeit in Hildesheim sowie entsprechender modellhafter Projekte.
2. Förderung der Zusammenarbeit aller mit Prävention befassten Personen und interessierten Institutionen sowie gesellschaftlichen Gruppierungen wie kommunalen Verwaltungen, Polizei und Justiz, Verbänden, freien Trägern der Sozialarbeit, caritativen und konfessionellen  Organisationen  und Vereinen sowie Wirtschafts-unternehmen zur Unterstützung der Präventionsarbeit.
3. Information und Beteiligung der Bevölkerung - insbesondere von Kindern und Jugendlichen - sowie der in Ziff. 2. genannten Institutionen, gesellschaftlichen Gruppierungen, freien Trägern, Organisationen, Vereinen und Unternehmen über Neuerungen, richtungsweisende Modellprojekte, Veröffentlichungen, aktuelle Entwick­lungen und Erfordernisse auf dem Gebiet der Prävention und Kriminalprävention im In- und Ausland u.a. durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung.


§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist politisch, gewerkschaftlich, weltanschaulich und konfessionell neutral und unabhängig.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Spenden und sonstige Zuwendungen sind ausschließlich für Zwecke gemäß § 2 der Satzung zu verwenden. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung von Zu­wendungen; über die Vergabe von Zuwendungen, die 3.000,00 DM nicht übersteigen, entscheidet der Geschäftsführer. Der Vorstand ist berechtigt, Einzelheiten der Vergabe in einer Leitlinie festzulegen.                                                                
(4) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen des Vereins. Darüber hinaus dürfen weder Vereinsmitglieder noch andere Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können werden:

  a) juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts,
  b) natürliche Personen,
  c) Institutionen sowie Gruppierungen, die im Sinne von § 2 Ziff. 2 der Satzung im Bereich der inneren Sicherheit und Präventionsarbeit tätig sind.

(2) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen und teilt seine Entscheidung der Antragstellerin / dem Antragsteller mit. Die Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig; er muß wenigstens zwei Monate vorher schriftlich erklärt werden und beim Geschäftsführer eingegangen sein. Die Mitgliedschaft kann durch den Vorstand bei Handlungen, die sich gegen die Interessen des Vereins richten oder gegen diese Satzung verstoßen, beendet werden (Ausschluß).
(4) Der Verein kann natürlichen und juristischen Personen, die sich beispielhaft und richtungs­weisend um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, die Ehren­mitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder haben Stimmrecht. Von ihnen wird kein Beitrag erhoben.


§ 5
Beiträge und andere Vermögenszuwendungen

(1) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, der jährlich zu entrichten ist (Jahresbeitrag). Über die Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Neben den Beiträgen finanziert sich der Verein aus anderen Vermögenszuwendungen, wie z.B. Spenden und Bußgeldern.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis zum 31.03. des laufenden Jahres fällig.


§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.


§ 7
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  a) der/dem Vorsitzenden,
  b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  c) der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister,
  d) der Schriftführerin/dem Schriftführer,
  e) der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer des Hildesheimer Präventionsrates,
  f) der/dem Beauftragten für Prävention im Polizeikommissariat Hildesheim,
  g) der/dem/den Ehrenvorsitzenden.

  Die Moderatorinnen/Moderatoren der Arbeitsgruppen des Hildesheimer Präventions­rates nehmen mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.
  Der Verein wird gem. § 26 BGB von je zwei Vorstandsmitgliedern, von denen einer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss, gemeinschaftlich vertreten; Vorstandsmitglieder zu f) und g) sind jedoch nicht vertretungsberechtigt.

2. Der Vorstand legt die Grundsätze und Richtlinien für die Leitung und Arbeit des Vereins fest. Die Vorstandssitzungen werden von der/dem Vorsitzenden unter Angabe der Beratungsgegenstände einberufen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Der Vorstand kann insbesondere Ehrenmitglieder zu Ehrenvorsitzenden ernennen. Ehrenvorsitzende haben kein Stimmrecht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und zur Führung der Geschäfte eine(n) Geschäftsführer/-in beauftragen und bevollmächtigen, für ihn aktiv und passiv tätig zu werden. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin nimmt an den Sitzungen der Organe beratend teil.
3. Die Vorstandsmitglieder zu § 7 Abs. 1 a) bis d) werden auf der Gründungsversammlung gewählt, die Vorstandsmitglieder 1 a) und c) für die Dauer von zwei Jahren und 1 b) und d) für ein Jahr. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder nach § 7 Abs. 1 a) bis d) nach Ablauf ihrer Amtsperiode im folgenden jeweils für die Dauer von zwei Jahren aus dem Kreis der Mitglieder. Wiederwahl ist möglich. Beim Ausscheiden eines oder mehrerer der Vorstandsmitglieder zu Abs. 1 a) bis d) während der Amtsperiode werden deren Nachfolgerinnen und Nachfolger von den verbliebenen Vorstandsmitgliedern durch Zuwahl (Kooptation) berufen. Die Vorstandsmitglieder gemäß § 7 Abs. 1 a) bis d) bleiben bis zur erfolgten Neubesetzung durch Zuwahl im Amt.


§ 8
Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie beschließt vor allem über

  a) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder nach § 7 a) - d) und die Entlastung des Vorstandes,
  b) Satzungsänderungen,
  c) Festsetzung der Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages,
  d) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Jedes stimmberechtigte Mitglied sowie jedes stimmberechtigte Vorstandsmitglied verfügen über eine Stimme.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Jedes Vereinsmitglied kann daran teilnehmen bzw. sich durch schriftliche Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Mitglieder sind von dem Vorstand schriftlich durch Postübersendung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen einzuladen, bei besonderer Eilbedürftigkeit mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Versammlungstage. Über die Eilbedürftigkeit entscheidet der Vorstand.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beim Vorstand beantragt.
(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Näheres kann eine Versammlungs- und/oder Wahlordnung bestimmen.
(6) Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr zwei Rechnungsprüfer. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer haben mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung die Kassenprüfung unter Einbeziehung der Belege durchzuführen. Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung und äußern sich zu der Entlastung des Vorstandes.


§ 9
Satzungsänderungen und Auflösung

(1) Zur Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins ist ein Beschluss durch drei Viertel aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Dies gilt auch für eine Zweckänderung.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hildesheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge zu verwenden hat.


§ 10
Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Hildesheim, den 14.10.1998